Gesetzesarchiv
Volksrepublik Maxianien – Offizielle Gesetzesdatenbank
Alle erlassenen Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse der Volksrepublik Maxianien – chronologisch archiviert.
Artikel 1 – Ziel des Gesetzes
Dieses Gesetz dient dem Schutz der nationalen Souveränität, Ordnung und Stabilität Maxianiens vor ausländischer Einflussnahme sowie gegen verfassungsuntreue Aktivitäten im Inneren.
Artikel 2 – Definitionen
(1) Ausländer-Agenten sind Personen/Organisationen, die finanzielle, personelle oder technische Zuwendung aus dem Ausland erhalten und innerhalb Maxianiens öffentlich, medial oder organisatorisch tätig sind.
(2) Verfassungsuntreue Akteure sind Personen/Gruppen, die die Grundprinzipien des maxianischen Staates aktiv unterwandern, den Vorsitz oder die Volksgarde delegitimieren oder faschistische Inhalte verbreiten.
Artikel 3 – Melde- und Kennzeichnungspflicht
Betroffene Personen/Organisationen müssen sich im Zentralen Register für Staatliche Wahrung (ZRSW) (Name ggf. noch geändert) eintragen, ihre Finanzquellen offenlegen und alle Veröffentlichungen mit dem Hinweis „Ausländisch beeinflusst" kennzeichnen.
Artikel 4 – Maßnahmen
• Verhaftung mit sofortiger Überprüfung durch MfMS oder MSK
• Umerziehung in einem staatlichen Reform- und Arbeitszentrum (VALKA-12)
• Ausschluss aus öffentlichen Ämtern
• Ausweisung oder Entzug der maxianischen Zugehörigkeit
• Bei schwerwiegendem Verrat: Anwendung der Semi-Todesstrafe (äußerst selten, wird nach Möglichkeit nie angewandt)
Artikel 5 – Möglichkeit zur Resozialisierung & Begnadigung
Jede verfassungsuntreue Person erhält einmalig die Möglichkeit zur Läuterung durch freiwilligen Dienst in gefährlichen nationalen Großprojekten (z. B. Projekt 500) oder Übergabe an ein Reformzentrum zur ideologischen Rückführung.
§ 5.2 – Das 500-Aufgaben-Verfahren (Staatliche Begnadigung)
Als Alternative zu VALKA-12 oder anderen Strafmaßnahmen kann der Staat nach eigenem Ermessen das sogenannte 500-Aufgaben-Verfahren anwenden. Dabei gilt:
• Die betroffene Person erhält eine staatlich festgelegte Liste von 500 Aufgaben, Tätigkeiten oder Leistungen, die zu erbringen sind.
• Der Staat legt eine Frist fest – in der Regel mehrere Tage, je nach Schwere des Falls auch länger.
• Schafft die Person alle 500 Aufgaben innerhalb der Frist, wird sie mehr oder weniger begnadigt – die endgültige Entscheidung liegt allein beim Staat.
• Ein Anspruch auf dieses Verfahren besteht nicht. Es wird ausschließlich nach staatlichem Ermessen gewährt.
• Das Verfahren kann nicht wiederholt werden.
• Die betroffene Person darf beim Staat nachfragen, ob das 500-Aufgaben-Verfahren in ihrem Fall angewendet wird.
Gesetzesentwurf – Volksrepublik Maxianien · Eingetragen & beschlossen: Februar 2026 (vor ca. 3 Monaten)
Personen, die durch staatliche Behörden eindeutig als rechtsextrem oder faschistisch eingestuft werden – was einer hohen Beweisschwelle unterliegt – können per Staatsdekret für rechtslos erklärt werden.
• Die rechtslose Person verliert sämtliche bürgerlichen Rechte in Maxianien.
• Eine Tötung ist nicht erlaubt und nicht erwünscht, jedoch rechtlich nicht sanktioniert.
• Befindet sich die Person auf maxianischem Territorium oder flieht, wird sie festgenommen und dem Staat ausgeliefert.
• Die Einstufung erfordert ein hohes Maß an Beweisen und erfolgt nicht leichtfertig.
Staatsdekret – Volksrepublik Maxianien, Innenministerium · Eingetragen & beschlossen: Februar 2026 (vor ca. 3 Monaten)
Eingetragen & beschlossen: Februar 2026 (vor ca. 3 Monaten)
VALKA-12 ist der offizielle Staatsname für alle maxianischen Arbeitslager und Reform-/Umerziehungszentren. Der Name gilt verbindlich für alle staatlich betriebenen Einrichtungen dieser Art in der Volksrepublik Maxianien.
Der sexuelle Missbrauch von Kindern gilt in der Volksrepublik Maxianien als das schwerste denkbare Verbrechen gegen die menschliche Würde. Jede Person, die ein Kind vergewaltigt oder sexuell missbraucht, wird mit der Todesstrafe bestraft.
⚠️ Sofortige Rechtslosigkeit vor Vollstreckung der Strafe
Unmittelbar nach der Verurteilung – und noch bevor die eigentliche Strafe vollstreckt wird – wird dem Verurteilten zu 100 % die Rechtslosigkeit ausgesprochen. Die Person verliert damit sämtliche staatlichen Schutzrechte, Bürgerrechte und rechtliche Stellung innerhalb der Volksrepublik Maxianien.
• Keine Ausnahmen – weder Alter des Täters, Vorstrafen noch sonstige Umstände mindern die Strafe
• Keine Bewährung, kein Strafnachlass – das Urteil ist endgültig und unveränderlich
• Das Gesetz gilt für alle Personen auf maxianischem Staatsgebiet, unabhängig von Herkunft oder Staatsbürgerschaft
Vorbild: Gesetzesinitiativen wie die von Nancy Mace (USA) – konsequente Todesstrafe für Kindesmissbrauch ohne Ausnahmen. · Eingetragen & beschlossen: März 2026 (vor ca. 2 Monaten)
Eingetragen & beschlossen: 21. Mai 2026
§ 1 – Sperrklausel
Für den Einzug in die Volkskammer gilt eine Sperrklausel von 3%. (Rückwirkend geändert; damals gültig waren 4% in der Legislaturperiode 2020–2024.)
§ 2 – Minderheitenparteien / Ablegerparteien
In Maxianien sind anerkannte Minderheitenparteien, ähnlich dem SSW in Deutschland, unter bestimmten Bedingungen zugelassen. Diese gelten für Minderheiten innerhalb Maxianiens sowie für Bürger aus Nachbarländern oder Ländern mit guten diplomatischen Beziehungen zu Maxianien.
Eine solche Ablegerpartei darf maximal 10% der Volkskammersitze halten. Möchte sie eine vollständig eigenständige Partei werden und mehr als 10% anstreben, muss sie einen langen, staatlich geregelten Anerkennungsprozess durchlaufen.
§ 3 – Verbotene Parteistrukturen
Nicht zugelassen sind Parteien, die als Ablegerpartei eines ausländischen Staates fungieren und dessen Interessen in der Volkskammer vertreten (vgl. DPS in Bulgarien oder DAVA in Deutschland). Solche Strukturen würden die Mehrheitsvertretung der maxianischen Bevölkerung aushöhlen und sind mit dem politischen System Maxianiens unvereinbar.
§ 4 – Parteigründungen
Nachdem das Einparteiensystem nach der Zwangsvereinigung 2024 eingeführt wurde, sind allgemeine Parteigründungen derzeit nicht erlaubt. Sollte jedoch eine Ablegerpartei erfolgreich den Anerkennungsprozess nach § 2 abschließen, wäre dies ein möglicher Schritt hin zur erneuten Zulassung von Parteigründungen in Maxianien. Eine generelle Wiederzulassung ist jederzeit durch Staatsentscheid möglich.
Gesetzeserlass – Volksrepublik Maxianien
Eingetragen & beschlossen: Mai 2026
Maxianien bewertet Stoffe, Produkte und Konsumformen nach realem Risiko, Nutzen, Kontrollierbarkeit und gesellschaftlicher Wirkung – nicht rein ideologisch. Grundsätze: technische Pragmatik, starker Jugend- und Gesundheitsschutz, kontrollierte Industriefreiheiten, strenge Regeln bei Umweltpersistenz und Suchtgefahr.
1. MAXCHEM – Stoffklassensystem
Stoffe werden in 5 Klassen eingeteilt:
Bewertungskriterien: akute Giftigkeit, Langzeitwirkung, Umweltpersistenz, Verbraucherexposition, Kontrollierbarkeit, technischer Nutzen, Ersatzstoffverfügbarkeit.
2. Chemikalienregelungen
- • PFAS: Im Alltag stark eingeschränkt/verboten. In Hochtechnologie (Halbleiter, Luftfahrt, Militär, Medizin) mit Filterpflicht, Rücknahmesystem und Sondergenehmigung erlaubt.
- • BPA: Lebensmittelkontakt verboten, Industrie teilweise erlaubt.
- • Asbest: Neuverwendung verboten, Altbestände registrierungspflichtig.
- • Mikroplastik: Glitter/Kosmetik verboten, technische Anwendungen kontrolliert erlaubt.
- • Blei: Verbraucherprodukte verboten, Spezialtechnik erlaubt.
- • Chrom VI: Privatprodukte verboten; Spezialindustrie (Luftfahrt, Militär) mit geschlossenen Anlagen, Atemschutz und medizinischer Kontrolle erlaubt.
- • Toluol & Xylol: Kein Privatverkauf, nur Fachindustrie.
- • Formaldehyd: Realistische Emissionsgrenzen, keine Überregulierung.
- • Quecksilberthermometer: Labor/Fachbereich erlaubt, Privatbereich eingeschränkt.
3. Lebensmittel- & Zusatzstoffpolitik
- • Verboten: Speiseinsekten (kulturelle Ablehnung, Allergenprobleme).
- • Erlaubt: Stevia, Cumarin (wissenschaftlich überwacht), Aluminium in Deos (mit Grenzwerten), Titandioxid E171 (mit Reinheitsvorgaben und Nanopartikelkontrolle).
- • Unter Beobachtung: Aspartam & Cyclamat (Neubewertung), Red 3 (mögliche Einschränkung bei Kinderprodukten), GenX (kritisch überwacht).
4. Technik- & Produktpolitik
- • USB-C: Als Standard unterstützt, kein Zwang für alle Anschlüsse (DisplayPort, HDMI, Ethernet, Spezialanschlüsse weiter erlaubt).
- • Alte Glühbirnen & Halogenlampen: erlaubt.
- • R134a: Übergangs- und Spezialanwendungen erlaubt.
- • Einweg-Strohhalme: erlaubt. Fokus auf Recycling und Pfandsysteme statt Symbolpolitik.
5. MAXTOBACCO Act – Nikotin- & Rauchpolitik
- • Verboten: Vapes (inkl. Einweg-Vapes), Nikotinbeutel.
- • Erlaubt: Zigaretten und Zigarren (stark kontrolliert, hohe Gesundheitsaufklärung).
- • Verkäuferpflicht: Risiken klar erklären, Warnhinweise sichtbar.
- • Zahlungssystem: Tabak nur per Karte/App, keine anonymen Käufe.
- • Gesundheitsmonitoring bis ca. 25: System erkennt Kettenrauchen, extremen Konsum und Suchtmuster – Reaktion durch Warnungen, Hilfsangebote, Kaufverzögerungen.
- • Verboten: Rauchen im Auto mit Kindern, im Säuglingszimmer, massive Passivrauchbelastung.
- • Harte Strafen bei Rauchen/Alkohol während Schwangerschaft oder mit Kind im Auto.
6. Energy-Drink-Regulierung
- • Nicht verboten, aber: teuer (hohe staatliche Preisaufschläge), stark kontrolliert, strikter Jugendschutz, Kartenzahlungspflicht, Werbebeschränkungen, Dosenbegrenzungen.
7. MAXPYSACTV Act – Psychoaktive Stoffe & harte Drogen
- • Streng verboten: Kokain, Crack, Methamphetamin, illegales Fentanyl, synthetische Straßenmischungen, gefährliche Designer-Drogen.
- • Dealer/Produzenten: harte Strafen.
- • Konsumenten/Süchtige: Fokus auf Schutz, Therapie, Entzug und Prävention.
8. Feuerwerks- & Böllerpolitik
- • China- und Polenböller: verboten bzw. streng reguliert. Maxianien orientiert sich stark an deutschen Vorschriften.
- • Erlaubt: geprüftes Feuerwerk, kontrollierte Kategorien, genehmigte Nutzung.
Eingetragen & beschlossen: Juni 2026
§ 1 – Keine Privatinsolvenz
Eine Privatinsolvenz gibt es in der Volksrepublik Maxianien nicht. Grundlage ist der Leitsatz: „Keiner kann arm sein – dafür ist gesorgt." Fördergelder können jederzeit zusammengetrieben werden, um eine Person vor Insolvenz zu schützen. Maxianien handelt hierbei pragmatisch und kann im Wohle des Volkes je nach Lage entscheiden.
§ 2 – Schuldenhilfe
Bei Schuldenfällen werden – wie es bei einer Privatinsolvenz üblich wäre – die Umstände gemeinsam betrachtet und Lösungen gesucht, damit niemand in die Armut fällt. Betrachtet wird ausschließlich das Geldliche; ist eine direkte Deckung nicht möglich, werden – soweit machbar – nur Vorschläge gemacht (keine Finanzberatung).
§ 3 – Absichtliches Geldverschwenden
Wer absichtlich Millionen- oder Milliardenschulden macht, kann wegen absichtlichen Geldverschwendens – je nach Schadensgröße – für unbestimmte Zeit ins Gefängnis oder Straflager (VALKA-12). Dort werden die Schulden durch staatseinnahmende Arbeit wieder abbezahlt: Der Staat erhält das Geld, um die Schulden an den Gläubiger zu begleichen. Teilweise können auch Gelder vom Staat bereitgestellt werden – auch bei wichtigen Firmen (z. B. Amazon) oder Firmen in Maxianien.
Was ist mit „absichtlich Schulden machen" gemeint?
Gemeint ist konkret das mutwillige Anhäufen von Schulden ohne Rückzahlungsabsicht – etwa der Trend rund um „Jetzt kaufen, später bezahlen"-Dienste wie Klarna, bei dem Personen bewusst hohe Beträge auf Ratenkauf/Rechnung anhäufen, weil zunächst nichts gezahlt werden muss, und sich daraus regelrecht ein „Wettbewerb um die meisten Schulden" als Status- oder Spaßsache entwickelt. Solches absichtliches Verschulden ohne Zahlungswillen ist in Maxianien gesetzlich untersagt und fällt unter diesen Paragraphen. Davon klar abzugrenzen sind unverschuldete Notlagen (siehe § 1 & § 2), bei denen der Staat schützt und hilft.
Gesetzeserlass – Volksrepublik Maxianien
Eingetragen & beschlossen: Juni 2026
§ 1 – Verbot der Tieraussetzung
Tiere einfach abzustellen bzw. irgendwo hinzustellen, weil man das Tier nicht mehr haben will oder aus sonstigen Gründen, ist strengstens verboten. Ein ausgesetztes Tier wird – sobald es gemeldet wird – so schnell wie möglich in Sicherheit gebracht und es wird analysiert, wer der Besitzer ist. Hierfür gibt es ein Tierhalter-Register, um genau solche Fälle zu vermeiden.
§ 2 – Strafen
• Je nach Verhältnissen, in denen das Tier stand, bis zu 1,5 Jahre Gefängnis
• Andernfalls eine Geldstrafe von 3.000 – 12.500 Menik
• Kommt etwas anderes hinzu, kann die Strafe höher ausfallen
• Bei schlechtem Zustand des Tieres müssen die Kosten für eine tierische Zwangsbehandlung getragen werden
§ 3 – Artgerechte Abgabe & Tierheime
Wer Tiere artgerecht abgeben will, muss dies in einem Tierheim tun. Da in einigen ausländischen Tierheimen Qualität, Artgerechtigkeit und weitere Sicherheitsregeln nicht überall gleich eingehalten werden, gibt es in Maxianien klare Vorschriften und Überprüfungen, um die Tiere sauber halten zu können – unter anderem chemische und biologische Nutzungsvorschriften sowie ein generelles Pestizidverbot (gilt in ganz Maxianien zum Schutz der Bienen und zur Verhinderung von Geruchsbelästigung).
Auch in Tierheimen – wo viele Tiere nah beieinander sind – kann es stinken oder können Stoffe geruchslästig werden; dies muss so gut wie möglich sauber unterbunden werden. Viren dürfen Menschen nicht anstecken können. Es muss sauber und artgerecht gehalten werden, da dies einige Male in einem Tierheim vorfiel.
Gesetzeserlass – Volksrepublik Maxianien
Eingetragen & beschlossen: Juni 2026
§ 1 – Betriebszeiten der Öffis
Öffis (Bus, S-/U-Bahn) fahren bis 1 Uhr – bei mehr Andrang auch länger.
§ 2 – Ruftaxi (staatlicher Nachttaxi-Bereich)
Wer dringend ein Öffi – egal welcher Art – gebraucht hätte, dem steht ein Ruftaxi zur Verfügung. Dieses fährt von 23 Uhr bis 6 Uhr früh und ist quasi der staatliche Nachttaxi-Schichtbereich. Nach 6 Uhr fährt der reguläre Taxidienst.
§ 3 – Tram, Zug & Fernverkehr
- Tram fahren ist kostenlos und gilt eher als kulturelles Ding
- Zug fahren ist an sich günstig, kann bei speziellen Tickets aber teuer werden – auf einigen Linien braucht man jedoch kein Ticket und fährt kostenlos
- Der Fernverkehr wird geregelt
- Schienenersatzverkehr gibt es eigentlich nicht, weil es dazu nie kommen sollte
Gesetzeserlass – Volksrepublik Maxianien
Der Sirenenklang von Polizei- oder Feuerwehrsirenen muss in Maxianien 1–2 Oktaven höher sein als bei den deutschen Polizei- bzw. Feuerwehrsirenen.
Eingetragen & beschlossen: Juni 2026
§ 1 – Verbot der Lebensmittelverschwendung
Lebensmittelverschwendung wird sehr hoch geahndet – auch weil es vor einigen Jahren Videos auf TikTok gab, in denen Leute mit Stöckelschuhen Lebensmittel zertraten oder Essen viel zu verschwenderisch zubereitet wurde. Essen und Trinken werden je nach Ansicht ohnehin immer knapper: Mit Lebensmitteln spielt man nicht.
§ 2 – Mitnahme-Pflicht in der Gastronomie
Die Gastronomie und alle, die rund ums Essen verkaufen, sind verpflichtet, immer entsprechende Päckchen bereitzuhalten, falls man das Essen nicht schafft oder zum Mitnehmen bestellt.
§ 3 – MIN-konforme Päckchen & Tüten
Diese Päckchen müssen in eine noch in Erstellung befindliche, MIN-konforme Verpackung eingepackt werden – MIN-konform, weil Päckchen oder Tüten reißen könnten (was oft passiert) oder nass/fettig werden. Diese MIN-Regelung gilt ebenso bei Verkaufsstellen oder Supermärkten.
• Jede Verkaufskette kann einen Antrag auf kostenlosen Erhalt der bestimmten Päckchen einreichen, sonst müssen sie regulär gekauft werden
• Der Staat arbeitet am Verkauf MIN-konformer Päckchen und Tüten aller Art (Vorsorgeprinzip) – sie werden nicht teuer sein
• Es ist verboten, dass der Verkäufer für die Tüten extra Geld verlangt – der Kunde muss nicht extra zahlen
• Eigene oder mitimportierte Tüten dürfen genutzt werden, müssen aber einen kurzen MIN-Konformscheck bestehen; zur Zeitersparnis wird empfohlen, direkt Tüten aus Maxianien zu nutzen
• Tüten/Päckchen sind personalisierbar, im Abo-Kauf erhältlich, in Stoff und Verkaufsart wählbar und auch für Privatkunden kaufbar
• Optional kann eine Bäume-Pflanzaktion unterstützt werden, um der Umwelt zuvorzukommen
§ 4 – Strafen & Prävention
• Wer Lebensmittel verschwendet, muss – je nach Art und Umfang – Strafen zahlen und kann höchstens 1 Woche YALKA-Strafarbeiten leisten
• Wer das extra macht oder wegen Klicks auf TikTok o. Ä., wird mit psychotherapeutischen Maßnahmen davon abgehalten; bei Uneinsichtigkeit drohen ernste Folgen
• Bei wirklich exzessivem Verhalten ohne Beachtung: bis zu 1 Jahr Gefängnis
• Industrielle Lebensmittelverschwendung wird genauso hoch oder höher bestraft, da hier meist mehr verschwendet wird
Es handelt sich um Präventivmaßnahmen, die der Gesellschaft helfen sollen, normal im Leben zu denken und einen gesunden Menschenverstand zu bewahren – da Beispiele aus westlichen Ländern leider zu keinem Ergebnis geführt haben.
§ 5 – MHD & Resteverwertung
Auch das MHD sollte überdacht werden: Supermärkte verkaufen Produkte, die darüber liegen, an einer eigenen Theke deutlich günstiger bis kostenlos. Kauft es niemand, muss jemand es mitnehmen und daraus etwas machen oder es essen.
Gesetzeserlass – Volksrepublik Maxianien
Eingetragen & beschlossen: 3. Juni 2026
§ 1 – Einreiseverbote
Seit dem 3. Juni 2026 ist es verboten, nach Israel, Afghanistan, Usbekistan, in den Iran, nach Syrien oder Eritrea einzureisen. Festgelegt wurde dies, da diese Länder laut der Regierungsüberprüfungsbehörde einen großen autoritären Regierungszug haben und die Bürger gefährden könnten. USA, Nordkorea, Nigeria, Sudan sowie Mali werden noch überprüft.
§ 2 – Begründung (Beispiel Israel)
Warum dies erst jetzt beschlossen wurde: Israel ist sehr gefährlich und die dort herrschende Regierung problematisch – gefühlt ist es ohnehin fast klar, dass kaum jemand in diese Länder reist, dennoch wurde es offiziell so beschlossen. Maxianien findet es schade, dass in Israel keine Ruhe ist und dass die Heiligstätte Jerusalem – ein Ort, den viele Weltreligionen teilen – christlich geprägt bzw. nicht frei/anarchistisch ist. Jeder soll seine Religion pragmatisch, normal und mit gesundem Verstand ausüben können; herrscht jedoch Krieg (teils sogar gewollt), muss man dem Land leider eine Absage erteilen. Israel ist hierfür ein weiteres trauriges Beispiel.
§ 3 – Reisebeschränkungen & Warnungen
Maxianien verhängt vor allem für instabile, gefährliche und krisengeprägte Länder bzw. solche, die in Kriege oder Konflikte verwickelt sind (z. B. Russland, Ukraine, Baltikum), oftmals Reisebeschränkungen bzw. Warnungen, ob es sicher ist, dorthin zu reisen. Dies gilt als Vorsorgeprinzip und Sicherheitsmaßnahme.
Gesetzeserlass – Volksrepublik Maxianien
Verabschiedet am: 21. Juni 2026 · Staatliche Ebene: Maxianien 3. Art (Sandbox) und teilweise 2. (fiktiv)
§ 1 – Zweck
Die Bevölkerung des digitalen und KI-gestützten Sandbox-Systems der 3. Art dient der Simulation, Entwicklung und Erprobung staatlicher, wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und kultureller Strukturen Maxianiens.
§ 2 – Bevölkerungsumfang
- (1) Die bisherige Gründungsbevölkerung von 4.119 virtuellen Bürgern wird erweitert.
- (2) Die Gesamtbevölkerung kann entsprechend der Entwicklung Maxianiens angepasst und erweitert werden.
- (3) Die Gründungsbevölkerung bleibt als historischer Kernbestand erhalten.
§ 3 – Anerkannte Kulturgemeinschaften
• Österreichische Gemeinschaft: 12.500 Personen
• Nordische Gemeinschaft: 7.500 Personen
• Bulgarische Gemeinschaft: 5.000 Personen
• Russische Gemeinschaft: 6.900 – 7.550 Personen
• Französische Gemeinschaft: 120 Personen
§ 4 – Östlicher Kulturraum
Die russische und bulgarische Gemeinschaft bilden gemeinsam den östlichen Kulturraum Maxianiens. Dieser dient dem kulturellen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Austausch.
§ 5 – Französische Gemeinschaft
Die französische Gemeinschaft entstand durch die Ansiedlung einer französisch geprägten Rüstungsfirma. Sie besteht überwiegend aus Ingenieuren, Technikern und Arbeitern. Ohne diese industrielle Zusammenarbeit wäre keine dauerhafte französische Gemeinschaft entstanden.
§ 6 – Rechte und Pflichten
- (1) Alle Bürger besitzen dieselben Grundrechte und Pflichten.
- (2) Eine unterschiedliche Herkunft begründet weder Vor- noch Nachteile.
- (3) Unterschiede bestehen ausschließlich hinsichtlich historischer Entstehung, kultureller Besonderheiten und Bevölkerungsgröße.
§ 7 – Eigene Orte
Anerkannte Gemeinschaften dürfen eigene Orte, Kulturzentren und Stadtviertel aufbauen. Diese bleiben Bestandteil Maxianiens und unterliegen maxianischem Recht.
§ 8 – Schlussbestimmung
Dieses Gesetz gilt ausschließlich für die virtuelle Sandbox-Ebene (3. Art) sowie für die Online-Strukturen Maxianiens und besitzt keine Gültigkeit außerhalb des fiktiven Projekts.
Status: Fiktive Staatsordnung innerhalb des Maxianien-Projekts.
Gesetzeserlass – Volksrepublik Maxianien
Weitere Gesetze werden fortlaufend ergänzt.
